Die Kautionspflicht gilt für alle in- und ausländischen Betriebe/Arbeitgeber, welche in der obgenannten Branche Arbeiten in der Schweiz ausführen.
Die betroffenen Betriebe/Arbeitgeber werden von uns jeweils schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief auf die allgemeinverbindlich erklärte GAV-Kautionspflicht aufmerksam gemacht und aufgefordert, vor Arbeitsbeginn eine Kaution zu hinterlegen.
Die Hinterlegung der Kaution noch vor Arbeitsaufnahme liegt jedoch in der Verantwortung des Betriebes und hängt nicht davon ab, ob er von der ZKVS eine Aufforderung erhalten hat oder nicht.
Alle Informationen zum genauen Ablauf der Kautionsabwicklung finden Sie in den obgenannten Merkblättern.